GRA-Glossar
Bildung
Winkeladvokat
Winkeladvokat ist eine seit dem 19. Jahrhundert gebräuchliche, abschätzige Bezeichnung für einen unseriösen Rechtsanwalt, der sich mit Tricks und Täuschungen für seinen Klienten einsetzt. Im Nationalsozialismus wurden unter anderem auch jüdische Anwälte als Winkeladvokaten bezeichnet, bevor ihnen 1938 die Berufstätigkeit verboten wurde.
Das von Jacob und Wilhelm Grimm begründete Deutsche Wörterbuch führt eine lange Liste von Bezeichnungen an, die mit «Winkel-» beginnen und häufig eine Abwertung anzeigen. Einige dieser Wörter sind schon 500 Jahre alt. So nannte etwa der Humanist und Zwingli-Freund Ulrich von Hutten (1488-1523) Leute, die ihn verleumdeten, «Winkelschelter und Speivögel». Winkelschreiber war um 1550 die Bezeichnung für einen Schreiber, der kein öffentliches Amt hatte und seinen Beruf daher ohne Lizenz ausübte.
In diese Kategorie der unseriösen Berufsleute mit mangelhaften Ausbildungen oder fehlenden Zulassungen gehören der Winkeladvokat, ferner der Winkelagent, der Winkelarzt (schon 1571 für Quacksalber), der Winkelkonsulent etc. Andere alte Wortzusammensetzungen weisen auf dubioses verborgenes Treiben hin: Winkelehe, Winkelweib, Winkelhochzeit, Winkelkind. Oder auf anrüchige Orte: Winkelhaus, Winkelkneipe. Vor allem im 19. Jahrhundert wurde dann «Winkel-» sehr kreativ vor alles gestellt, das man als minderwertig betrachtete: Winkelschriftsteller, Winkelzeitung oder Winkelblatt, und der Philosoph Arthur Schopenhauer schimpfte über die Winkelnation und das Winkelvolk.
Winkeladvokat war also immer ein Schimpfwort; nie nannte sich ein Anwalt selbst so. War damit ursprünglich die mangelnde Ausbildung gemeint, so erweiterte sich das Bild vom Winkeladvokaten auf den kleinen Rechtsanwalt, der mit Theatralik und Taschenspielertricks seine Mängel zu überspielen suchte. Daher ist er oft auch eine dankbare Figur für volkstümliche Komödien gewesen.
Dieses Negativbild eines Anwalts wurde von deutschen Antisemiten, namentlich den Nationalsozialisten, gerne auf jüdische Anwälte projiziert. Denn einerseits entsprach der Winkeladvokat dem alten antisemitischen Klischee vom «durchtriebenen, hinterhältigen Juden», anderseits gab es relativ viele jüdische Rechtsanwälte: 1933 lag der Anteil der Juden an der Bevölkerung in Deutschland bei 0,76 % - doch 16 % aller Rechtsanwälte in Deutschland waren Juden. Das war unter allen Berufsgattungen der höchste Anteil (vor 15 % der Makler und Kommissionäre, 13 % der Patentanwälte und 11 % der Ärzte). Mit dem Anwaltszulassungsgesetz vom 7. April 1933 verlor ein Grossteil der jüdischen Anwälte ihre Zulassung; im Sommer 1933 wurde ihnen auch verboten, vor Gericht aufzutreten. 1935 erliess das NS-Regime das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz, das – erstmals in Deutschland – Vorschriften für die Rechtsberatung festlegte. Es richtete sich sowohl gegen ungeeignete Rechtsberater («Winkelkonsulententum»), als auch gegen jüdische Anwälte. Diese Unterscheidung zeigt, dass selbst im Nationalsozialismus der Begriff Winkeladvokat nicht exklusiv auf Juden angewandt wurde. Den noch verbliebenen jüdischen Anwälten wurde drei Jahre später mit der Fünften Verordnung zum Reichsbürgergesetz (mit Wirkung vom 30. November 1938) ein endgültiges Berufsverbot auferlegt.
Auch heute noch wird der Begriff Winkeladvokat ab und zu verwendet, in der Regel als Qualifikation für einen unseriösen oder schlechten Anwalt. Doch nur in rechtsradikalen deutschen Publikationen hat er – als Beschimpfung von jüdischen Juristen - eine antisemitische Stossrichtung.
© GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, 2010
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