Racial Profiling

Weitere Begriffe zum Thema Diskriminierung und Verfolgung von Minderheiten:

Der Begriff Racial Profiling bezeichnet alle Formen von diskriminierenden Kontrollen gegenüber Personengruppen, welche von Polizist:innen als ethnisch oder religiös «anders» wahrgenommen werden.

Der Ausdruck Racial Profiling stammt aus den USA, wo vor allem Afroamerikaner:innen und Personen lateinamerikanischer Abstammung überdurchschnittlich oft von polizeilichen Personenkontrollen betroffen sind. Es wird in diesem Zusammenhang auch von Ethnic Profiling gesprochen, weil die Hautfarbe nicht den einzigen Grund für missbräuchliche Personenkontrollen darstellt. Im Schweizer Kontext sind neben dunkelhäutigen Menschen auch Personen aus der Balkanregion (insbesondere Rom:nja) sowie aus arabischen Ländern und Muslim:as von ungerechtfertigten polizeilichen Kontrollen betroffen.

Profiling meint ein zielgerichtetes Kategorisieren von Menschen; Menschen werden sozialen Gruppenkategorien, wie zum Beispiel Geschlecht, Alter, soziale Schicht, Ethnie, soziale Rolle, sexuelle Orientierung etc. zugeordnet. Solche Kategorisierungen finden spontan bei jeder zwischenmenschlichen Wahrnehmung statt. In manchen Zusammenhängen werden soziale Kategorisierungen als Methode verwendet, um bestimmte Ziele zu erreichen. So wird die Fussballscoutin anhand bestimmter Suchkategorien (Verteidigerin, nicht älter als 21, nicht teurer als Fr. 100‘000 etc.) auf die Spielerinnensuche gehen. Oder der Marketingfachmann versucht, das Zielpublikum seines Produkts einzugrenzen, indem er gewisse Eigenschaften des Produkts hervorhebt und diesen Eigenschaften bestimmte soziale Kategorien zuordnet, welche dann die Zielgruppe definieren. Beides ist Profiling im Sinne des zielgerichteten Kategorisierens von Menschen.

Auch für die Polizei ist Profiling eine wichtige Arbeitsmethode, vor allem bei den Ermittlungen zu einem Delikt. Da wird aufgrund von Zeugenaussagen, von Tatortspuren und Hypothesen zum Tathergang ein Täterprofil erstellt, welches unter anderem auch soziale Kategorisierungen enthalten. Wenn danach Menschen, die diesem Profil entsprechen, auf den Radar der Polizei geraten, so sind sie verdächtig und werden überprüft. Solange diese Profile auf objektiven Fakten beruhen, die statistisch nachweisbar ausgeprägte Hinweise für kriminelle Aktivitäten sind, ist an diesem kriminalistischen Profiling nichts auszusetzen.

Problematisches Profiling

Ethnisches Profiling wird dann zum Problem, wenn die Methode auf diskriminierende Weise angewandt wird. In der Praxis wird dieser Vorwurf vor allem in Zusammenhang mit Personenkontrollen durch die Polizei und die Grenzschutzbehörden erhoben, und zwar dann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Verhalten der kontrollierten Person gibt keinen Anlass für die Personenkontrolle;
  2. die kontrollierte Person wird aufgrund ihres Erscheinungsbildes von den Sicherheitsbeamt:innen als ethnisch oder religiös «fremdartig» wahrgenommen.

In einem solchen Fall ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die gruppenbezogene Zuschreibung das hauptsächliche Motiv für die Überprüfung der Person ist. Dies ist als sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, d.h. als verbotene Diskriminierung zu bewerten.

Sachlich begründetes Profiling

Wenn die ethnische oder religiöse Zuschreibung hingegen ein sachlich begründetes Element zum Beispiel im Steckbrief einer zur Fahndung ausgeschriebenen Person ist, handelt es sich zwar auch um ein Profiling, aber ohne diskriminierenden Charakter, weil es sachlich eben begründet ist.

In der Schweiz hat die Polizei unter anderem den Auftrag, ausländerrechtliche Massnahmen durchzusetzen. Das macht es in der Realität oft schwierig, den Nachweis zu erbringen, ob es sich um ein ungerechtfertigtes, also rassistisches Profiling handelt oder nicht. Eine Kontrolle kann zum Beispiel mit Verweis auf das Ausländerrecht begründet werden, doch das subjektive Gefühl der Ausgrenzung und der ungerechtfertigten Kontrolle bleibt bei den Betroffenen trotzdem bestehen – insbesondere, wenn man sich mit hellhäutigen Bekannten darüber unterhält, wie oft sie denn von der Polizei kontrolliert werden.

© GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, 2021, basierend auf einem früheren Gastbeitrag im GRA Rassismusbericht 2020 von Andi Geu, Geschäftsleiter von NCBI Schweiz. 

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13.12.2023

«Nicht bei uns! Gegen Rassismus und Antisemitismus»

Die Kampagne startet mit Strassenplakaten ab dem 11. Dezember und dauert bis Ende Januar 2024. Dazu werden nebst klassischen Plakaten zusätzlich die grossen Anzeigetafeln in Bahnhöfen, kleine Displays im öffentlichen Verkehr und weiteren Orten bespielt.

In sozialen Medien, insbesondere Instagram, sowie in Printmedien wird die Kampagne ebenfalls zu sehen sein.

Hier geht es zu mehr Infos über die Kampagne und den Plakaten als Download.

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